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Keine Übernahme der Behandlungskosten durch gesetzliche Krankenkassen.

 

Die Refraktive Chirurgie ist von der Bundesärztekammer in den Katalog der Individuellen Gesundheits- leistungen ( IGEL ) aufgenommen worden. Daraus folgt:

 

Von gesetzlichen Krankenkassen werden Behandlungskosten grundsätzlich nicht übernommen (auch nicht teilweise, z.B. für die speziellen Voruntersuchungen oder die Nachbehandlung). Die gesetzlichen Krankenkassen haben die Verfahren der Refraktiven Chirurgie nicht in ihren Leistungs-Katalog aufgenommen. Nach jüngsten Entscheidungen des Bundessozialgerichts sind sie auch nicht berechtigt, die dadurch entstehenden Kosten zu erstatten.

 

Private Krankenversicherer entscheiden im Einzelfall, ob sie diese Behandlung bezuschussen.

 

Es ist jedoch möglich, die Behandlungskosten als außergewöhnliche Belastung steuermindernd geltend zu machen.